AG Hamburg, AZ: 25b C 431/13: Hotel haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem neuen Urteil – zu Recht – festgestellt, dass der Betreiber eines Hotels nicht für das illegale Filesharing seiner Hotelgäste handelt, da er als so genannter Access-Provider im Sinne des § 8 TMG einzustufen ist (AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, AZ: 25b C 431/13).

Anlass des Rechtsstreits war eine Klage eines Rechteinabers wegen eines illegalen Filesharings eines Gastes. Der Rechteinhaber rügte einen entsprechenden Urheberrechtsverstoß und verklagte den Hotelbetreiber auf Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Als Täter kam,  nach entsprechender Würdigung, nicht der Hotelbetreiber, sondern nur die Gäste, die das Zimmer während der fraglichen Zeit bewohnt hatten. Dabei war aber die Person des Täters innerhalb dieser Gruppe von Gästen nicht bekannt. Den Internetanschluss hatte das Hotel durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten abgesichert, welche auf Nachfrage kostenlos an die Gäster vergeben wurden. Nach erfolgter individueller Einwahl musste der jeweilige Gast die Internet-Nuzungsbedingungen des Hotels bestätigen, wonach er „die Haftung für alle Aktivitäten“ übernehme. Es wurde in diesem Rahmen auch darauf hingewiesen, dass „vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“.

Diese auf Zahlung und Erstattung der Anwaltskosten gerichtet Klage wies das Amtsgericht Hamburg mit der zutreffenden Begründung zurück, der Hotelbetreiber könne als Access-Provider die Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 TMG in Anspruch nehmen.

Keine Haftung als Täter

Nach § 8 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Typische Access-Provider sind beipielsweise die Telekommunikationsdienste wie die Deutsche Telekom AG, Vodafone GmbH und andere. Die Betreiber privater oder öffentlicher Hotspots bzw. WLANs zählen nach herkömmlicher Rechtsprechung nicht zu den Access-Providern, was zur Konsequenz hat, dass für sie stets das Risiko besteht, nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Rechtsverletzungen Dritter einstehen zu müssen. Hierzu besteht auch eine sehr kasuistische Rechtsprechung.

Keine Haftung als Störer

Das Amtsgericht Hamburg schloss nicht nur eine Haftung nach Tätergesichtspunkten aus, sondern auch eine Haftung als Störer. Neben der Privilegierung als Access-Provider führte das Gericht aus, dass auch eine Verantwortlichkeit des Hotelbetreibers nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht vorliege, da eine Verletzung von Prüfpflichten nicht zu erkennen sei.

Die Vergabe von zeitlich befristeten Zugangsdaten an Gäste, verbunden mit der Belehrung über die eigenverantwortliche Nutzung des Internets, welche die Hotelgäste im Übrigen auch bestätigt werden mussten, sei ausreichend. Hierbei wandte sich das ausdrücklich gegen eine – im Übrigen nach diesseitiger Ansicht auch fehlerhafte – Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2010 (Beschluss vom 25.11.2010, AZ: 310 O 433/10) und verlangte vom Hotelbetreiber keine Einrichtung von Portsperren, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger als Rechteinhaber nicht einmal vorgetragen hatte, welcher konkrete Port zu sperren gewesen wäre. Insgesamt sei bei der Beurteilung möglicher Schutzmechanismen stets entscheidend, dass dem Anschlussinhaber keine Maßnahme auferlegt würde, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährten können (Verweis auf BGH, Urteil vom 12.07.2012, AZ: I ZR 18(11).

Den Volltext der Entscheidung find Sie hier: AG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13.

Neuere Entscheidung des AG Koblenz:

Eine ähnliche Entscheidung hat das Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 18.06.2014 (AZ: 161 C 145/14) getroffen. Auch dort wurde über die Haftung des Hotelbetreibers für Uhrberrechtsverletzungen des Gäste W-LANs. Hier wurde als Veteidigung vorgetragen, dass WPA 1 bzw. WPA 2 geschützte WLAN-Passwort würde regelmäßig gewechselt und sowohl die Mitarbeiter und die Gäste mit Kärtchen über das Verbot widerrechtlicher Downloads informiert. Ohne auf die Frage der Privilegierung enes Access-Providers  (§ 8 TMG) einzugehen, ließ das Gericht dies ausreichen und wies die Klage ab.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14.