- Bei dem Schadensersatzanspruch […] geht das Gericht von Lizenzschäden von 50 € pro Film aus.” Das Gericht führt aus, dass kein zielgerichteter Upload von Dateien durch die Nutzer erfolgt: “Aufgrund des notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zu dem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.”
- “Die Abmahngebühr erscheint, auch wenn der neue §97a UrhG mangels Rückwirkung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, mit 130,50 € bei Ansatz eines Streitwerts von 1000 € ausreichend bemessen.” Und warum? Das Gericht weist darauf hin, dass es die gesamte wirtschaftliche Bedeutung des Filesharings für Rechteinhaber nicht verkennt – aber eben den Einzelfall, der nun angeklagt ist, im Auge halten möchte: “Einzelteilnahme am Filesharing wirkt sich deshalb regelmäßig nicht oder kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus”.
Hier drohen daher pro abgemahntem Film nur noch ca. 200,- € Hier bleibt abzuwarten, wie das Verfahren weitergehen wird, auch, ob sich diese Rechtsprechung über den Kölner Raum hinaus (bzw. auch bei den anderen Abteilungen in Köln) durchsetzen wird. Quelle: www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/internetrecht/klage-filesharing-abmahnung-klare-ansage-koeln-zeiten-abmahner/12660/
AG Köln reduziert Streitwert für Filesharing-Abmahner bei Pornofilm
In einem noch laufenden Prozess vor dem Amtsgericht Köln hat ein Rechtsinhaber eines Pornofilms den Anschlussinhaber wegen eines illegalen Downloads verklagt. Das Gericht erteilte folgende Hinweise: