In einem noch laufenden Prozess vor dem Amtsgericht Köln hat ein Rechtsinhaber eines Pornofilms den Anschlussinhaber wegen eines illegalen Downloads verklagt. Das Gericht erteilte folgende Hinweise:
  1. Bei dem Schadensersatzanspruch
    […] geht das Gericht von Lizenzschäden von 50 € pro Film aus.” Das Gericht führt aus, dass kein zielgerichteter Upload von Dateien durch die Nutzer erfolgt: “Aufgrund des notwendigen Gleichlaufs von Uploads und Downloads ist der durch das Filesharing eintretende Schaden wirtschaftlich gesehen zu dem durch den illegalen Erwerb eingesparten Entgelt korreliert.”
  2. “Die Abmahngebühr erscheint, auch wenn der neue §97a UrhG mangels Rückwirkung hier nicht unmittelbar anwendbar ist, mit 130,50 € bei Ansatz eines Streitwerts von 1000 € ausreichend bemessen.” Und warum? Das Gericht weist darauf hin, dass es die gesamte wirtschaftliche Bedeutung des Filesharings für Rechteinhaber nicht verkennt – aber eben den Einzelfall, der nun angeklagt ist, im Auge halten möchte: “Einzelteilnahme am Filesharing wirkt sich deshalb regelmäßig nicht oder kaum auf die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers aus”.
Hier drohen daher pro abgemahntem Film nur noch ca. 200,- € Hier bleibt abzuwarten, wie das Verfahren weitergehen wird, auch, ob sich diese Rechtsprechung über den Kölner Raum hinaus (bzw. auch bei den anderen Abteilungen in Köln) durchsetzen wird.   Quelle: www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/internetrecht/klage-filesharing-abmahnung-klare-ansage-koeln-zeiten-abmahner/12660/