In einer lang erwarteten Entscheidung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute bestätigt, dass Banken bei Verbraucherkrediten kein Bearbeitungsentgelt verlangen dürfen. In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung hat das höchste deutsche Gericht die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für richtig erklärt. Zahlreiche Kunden können daher bereits geleistete Gebühren zurückfordern.  Der Sachverhalt In zwei Parallelverfahren hatten ein Verbraucherschutzverein (Az.: XI ZR 405/12) und zwei Kreditnehmer (Az.: XI ZR 170/13) Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts bzw. die Feststellung begehrt, dass die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unwirksam ist. Zum Hintergrund haben wir bereits hier berichtet.  Die Entscheidung Der BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel, aufgrund derer die Banken die Bearbeitungsentgelte gefordert hatten, der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalten. Bei den entsprechenden Klauseln und/oder Vereinbarungen handelt es sich um der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden, durch die ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes der Banken bei der Darlehensgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta gefordert wird. Da die gesetzliche Regelung jedoch gerade für die zusätzlichen Tätigkeiten der Bank bei Kreditgewährung keine Gebühren vorsieht, werden durch die Vereinbarung in unzulässiger weise Kosten auf die Darlehensnehmer abgewälzt. Die Erhebung des laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, die Kunden werden entgegen den Geboten von Treue und Glauben unangemessen benachteiligt.  Fazit für Verbraucher Ob Auto-, Immobilien- oder Möbelfinanzierung, über Jahre haben Banken von Ihren Kunden für die Gewährung von Verbraucherdarlehen Gebühren verlangt, obwohl hierfür keine rechtliche Grundlage bestand. Nachdem das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2011 die erste Entscheidung zur Unwirksamkeit der angeblichen Vertragsabrede getroffen hatte, haben bereits viele Kunden diese Gebühren mit mehr oder weniger Erfolg zurückgefordert, wobei sich die Banken immer wieder auf das fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen hatten. Mit der heutigen Entscheidung besteht nun endlich Rechtssicherheit für Verbraucher und Banken. Bereits gezahlte Gebühren können zurückgefordert werden.   Achtung: Da die erste Entscheidung hierzu im Jahr 2011 ergangen ist, wird von weiten Teilen der Rechtsprechung vertreten, dass zu diesem Zeitpunkt auch erst die Verjährung zu laufen begonnen hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sämtliche bis Ende 2011 gezahlten Bearbeitungsgebühren bis zum 31.12.2014 (nötigenfalls gerichtlich) eingefordert werden müssen, um den Eintritt der Verjährung und damit den Verlust baren Geldes zu verhindern. Nach derzeitiger Rechtslage bestehen große Chancen, auch Zahlungen aus den Jahren 2004, 2005 oder gar früher zurückfordern zu können.   Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie Fragen zu bereits gezahlten oder geforderten Bearbeitungsgebühren Ihrer Bank haben.