In einem aktuellen Urteil hat sich das AG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2014; Az. 57 C 3122/13) entschieden, dass dem abmahnenden Rechteinhaber bei Filesharing im konkreten Fall anstatt der verlangten 3.879,80 EUR nur gerade einmal  303,60 EUR  zustehen.

Endlich hat sich ein Gericht kritisch mit der Frage kritisch auseinandergesetzt, ob der seitens des Rechtsinhabers geltend gemachte Schadenersatz überhaupt nach dem sog. Grundsatz der Lizenzanalogie zu berechnen ist. Das Gericht berücksichtigte, dass zwar Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, aber dies nicht zur Unanwendbarkeit der Grundsätze zur Lizenzanalogie führe, es gäbe jedoch keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag festzusetzen.

Das Gericht hat demnach festgestellt, dass das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson sowohl wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen des fehlenden kommerziellen Interesses nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden kann. Der eigentliche Zweck der Nutzung des Filesharings bei Privatpersonen ist gerade die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung.

Das Gericht hat dabei eine sinnvolle und auch nachvollziehbare Berechnungsmethode entwickelt. Dabei hat es im konkret entschiedenen Fall den sog. Einsatzbetrag auf 92 Cent pro Titel festgelegt. Bei dem Einsatzbetrag handelt es sic auf um die auf dem Markt erzielbare Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter. Unter Annahme einer Höchstgrenze von möglichen Downloads des abgemahnten Werkes durch Dritte im Bittorrent-Netzwerk und unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten, sowie der üblichen Arbeits-, Schlaf- und Abwesenheitszeiten wurde geschätzt, dass pro Tag eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk für die Dauer von 3 Stunden erfolgt sei. Besonders hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit den technischen Gegebenheiten, wie z.B. Bandbreite des Anschlusses beim dortigen Beklagten, intensiv auseinandergesetzt hat.

Im Ergebnis errechnete das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von nur ca. 20,00 EUR pro Werk (!).

Es bleibt zu hoffen, dass auch weitere Gerichts sich endlich einmal kritisch mit der Frage der Höhe den von der Abmahnindustrie geforderten Lizenzkosten auseinandersetzt.

Hier der Urteilstext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2014/57_C_3122_13_Urteil_20140603.html