In einem aktuellen Fall des AG Bochum (AZ: 70 C 27/14) hat dieses entschieden, dass dem Rechteinhaber nur Kosten in Höhe von 46,41 € zustehen, als Streitwert wurde hier ein Betrag in Höhe von 200,- € zugrunde gelegt.  Der Lizenzschaden wurde hier auf einen Betrag von 100,- € pro Musikstück begrenzt. Es bleibt zu hoffen, dass sich zukünftig auch andere Gerichte dieser Rechtsprechung annähern. Oftmals ist es aber auch bereits aus technischen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob denn überhaupt der Filesharing-Vorwurf gerechtfertigt ist. Dies sollte daher immer von einem Rechtsanwalt geprüft werden.