Mit Urteil vom 10.03.2014 hat das Amtsgericht Köln (AZ: 125 C 495/13) sowohl die Schadensersatzforderungen als auch die vom Tauschbörsennutzer zu ersetzenden Abmahnkosten erheblich eingeschränkt. Das Gericht übt in seiner Entscheidung zu Recht deutliche Kritik an dem „Abmahnunwesen“ durch die Musikindustrie und dem unkritischen Durchwinken von überzogenen Forderungen in der Rechtsprechung.

Ein Anschlussinhaber war wegen einer Urheberrechtsverletzung durch illegale Verbreitung eines Musikalbums mit 13 Musiktiteln abgemahnt worden. Der Rechteinhaber machte in seiner Abmahnung vom 15.02.2011 Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € geltend. Dabei legte er einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro zugrunde. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500,00 € als Lizenzschaden.

Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. 125 C 495/13), dass der abgemahnte Tauschbörsennutzer zwar eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen habe. Es stellte jedoch klar, dass der Rechteinhaber als Kläger sich mit einem Betrag in Höhe von 260,50 Euro zufrieden geben muss.

Filesharing: Schaden beträgt nur 10 Euro pro Musiktitel

Der moderat angesetzten Schadensersatzanspruch Höhe von 10 Euro pro Musiktitel (insgesamt also 130 Euro) wurde damit begründet, dass der Rechteinhaber nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nur Ersatz des Lizenzschadens auf Grundlage einer angemessenen Vergütung verlangen kann. Dies ergibt sich daraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nur an der Verbreitung des Musiktitels über eine weltweit agierende Tauschbörse als Einzelmitglied teilnimmt. Das Entgelt für die legale Nutzung eines Titels darf daher nicht zu hoch angesetzt werden. Ein Betrag in Höhe von mehreren hundert Euro pro Titel ist daher maßlos überzogen.

Abmahnkosten: Gericht orientiert sich an neuer Streitwertdeckelung

Die Abmahnkosten reduzierte das Gericht auf einen Betrag von lediglich 130,50 €. Hinsichtlich der Abmahnkosten orientierte sich das Amtsgericht Köln an der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG, wonach der Streitwert normalerweise auf einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro gedeckelt ist. Dabei verwies das Gericht selbst darauf, dass diese Regelung nicht unmittelbar auf Altfälle wie den zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar ist, in dem die Abmahnung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift im Oktober 2013 erfolgt ist. Zu bedenken sei aber, dass der Gesetzgeber bereits vorher durch die Vorschrift des § 97 a UrhG die Gebühren für eine Erstabmahnung für „einfache Fälle“ auf 100,- Euro begrenzt hat. Allerdings ist diese Deckelung von den Gerichten nicht ernst genommen worden- woran das Amtsgericht Köln zu Recht deutliche Kritik übt.

  Quelle: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-koeln-begrenzt-schadensersatz-und-abmahnkosten-erheblich-51899/