Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 (zur Pressemitteilung) – mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter bei Auszug aus seiner Wohnung dazu verpflichtet ist, die Wände wieder in den ursprünglich „neutralen Farben“ zu streichen – auch, wenn er eigentlich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre. Der Sachverhalt Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte frisch in weißer Farbe gestrichen vom Vermieter übernommen. Während der 2,5-jährigen Mietzeit strichen sie einzelne Wände in den Farben rot, gelb und blau. Soweit aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung des BGH ersichtlich, waren die Mieter nicht wirksam verpflichtet, bei Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ließen die Mieter die Wände daher farbig. Der Vermieter musste die kräftig deckenden Farben mit Haftgrund und zweimal mit weißer Farbe überstreichen lassen, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Er forderte nun von den Mietern Ersatz der hierfür entstandenen Kosten in Höhe von EUR 3.648,82. Die Entscheidung Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab dem Vermieter recht. Der Mieter sei gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des durch die Malerkosten entstandenen Schadens verpflichtet. Die Mieter hätten eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgegeben, „der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht“. Der Vermieter hätte einen Schaden erlitten, da er diese Dekoration entfernen musste, um eine möglichst gute Vermietbarkeit der Wohnung wiederherzustellen. Fazit Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermahnt auch Mieter, die eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel (beispielsweise wegen starrer Fristen oder unzulässiger Quoten) in ihrem Mietvertrag haben, zu erhöhter Vorsicht. Durfte sich der Mieter bisher darauf verlassen, dass der Vermieter „ja ohnehin streichen müsse“, bestätigt der BGH nun, dass auch die farbliche Veränderung von Wänden eine „Beschädigung“ der Mietsache darstellen kann. Denn Schäden, die außerhalb der normalen Gebrauchsspuren liegen, hat der Mieter auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung vor Auszug zu beseitigen. Klassische Beispiele hierfür sind das durch Haustiere zerstörte Parkett oder übermäßig viele Bohr- und Dübellöcher.