1. Urteil des LG Hamburg vom 20.03.2015, AZ: 310 S 23/14

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 20.03.2015, Az.: 310 S 23/14 entschieden, dass ein Anschlussinhaber für ein illegales Filesharing über seinen Internetanschluss haftet, wenn er seinen Anschluss einem Erwachsenen zur Verfügung stellt und eine vorherige Belehrung nicht erfolgt ist.

In den der Entscheidung zugrundeliegende Fall hatte die beklagte Anschlussinhaberin Besuch von ihrer erwachsenen Nichte, welcher sie den Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglichte. Die Nichte der Beklagte verletzte die Urheberrechte der Klägerin im Rahmen des Filesharings. Die zu entscheidende Frage war nun, ob die Beklagte für diese Verstöße der Nichte haftbar war, da sie diese nicht vorab belehrt und aufgeklärt hatte, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Das LG Hamburg nahm eine Verantwortlichkeit und Haftung der Beklagten an und gab somit der Klägerin Recht. Der BGH hatte zwar in seiner „Morpheus“-Entscheidung festgestellt, dass Eltern nicht für ihre minderjährigen Kinder haften und in seiner „Bearshare“-Entscheidung die vorherige Aufklärungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern verneint.

Trotz vorheriger Entscheidungen des BGH nahm das LG Hamburg die Haftung an, da dieser Fall eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe. Nach Ansicht des LG Hamburgs unterscheide sich der hier zu entscheidende Fall zu den vom BGH entschiedenen Fällen aus folgender Erwägung. Bei der Nichte der Beklagten handle es sich zwar um eine nähere Bekannte, jedoch nicht um eine Familienangehörige, so dass die Urteile des BGH hier nicht zum Tragen kämen. Denn ansonsten hätte der BGH – so wie das LG Hamburg – nicht zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern und Familienangehörigen differenziert, sondern generell von der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte gesprochen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Differenzierung gerechtfertigt.

  Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&Datum=20.03.2015&Aktenzeichen=310%20S%2023/14