Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren bereits aus berufsrechtlichen Gründen jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Solche Anliegen werden daher auch entsprechend abgelehnt.


Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereichen richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, in Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gibt es entsprechende Rahmengebühren. Hinter der Idee des Gesetzgebers steht eine aufwandsunabhängige Vergütung zu Quersubventionierung bei Mandaten mit geringen Gegenstandswert und hohem Arbeitsaufwand. 

Nicht der Anwalt, sondern der Inhalt der vom Mandanten gewünschten Tätigkeit legt den Gegenstandswert fest, entscheidend ist also, worum es dem Mandanten geht. Ist dies bei Kauferträgen in der Regel noch leicht zu ermitteln,  gibt es auch abstrakte Berechnungen. Beispielsweise gilt bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für das Kündigungsschutzverfahren ein Vierteiljahresgehalt als Streitwert, bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses die Jahreskaltmiete. 

Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung transparent geregelt. Der Anwalt ist verpflichtet, bei der Mandatsübernahme auch die wirtschaftlichen Interessen seines Mandanten zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde klären wir vor Übernahme des Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten auf, eine abschließende Aussage ist nur in den seltensten Fällen möglich, da insbesondere auch der Aufwand vorher nur ansatzweise abzuschätzen ist. Weitere Kriterien, die der Anwalt zu berücksichtigen hat, bei ergeben sich aus § 14 RVG. Wir suchen für Sie den effektivsten Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, ohne die entstehenden Gebühren aus den Augen zu verlieren.

Scheuen Sie sich also nicht, uns anzusprechen, wenn Sie Fragen zu Gegenstandswerten und den zu erwartenden voraussichtlichen Kosten haben.