Die kompetente Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Fragen erfordert nicht nur die nötige Erfahrung, sondern auch ein vertieftes Fachwissen.

Kaum ein Rechtsgebiet wurde mehr durch die umfangreiche Rechtsprechung, die nicht im einfachen Gesetzestext zu finden ist, geprägt. Viele Stolperfallen im kollektiven oder Individualarbeitsrecht lassen sich durch die richtige Vorfeldberatung vermeiden. Die Kenntnis einzelner Entscheidungen des Bundearbeitsgerichts oder der Instanzgerichte kann dabei schnell über Sieg oder Niederlage entscheiden. In den letzten Jahren hat auch und vor allem der EuGH die arbeitsrechtliche Rechtsprechung erheblich geprägt, was auch bei der täglichen Arbeit zu berücksichtigen ist. 

Herr Rechtsanwalt Memmert hat seine besonderen Fachkenntnisse neben dem erfolgreichen Abschluss einer Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Gestaltungen und Verfahren auch durch den Erwerb eines Fachanwaltstitels unter Beweis gestellt. Durch regelmäßige Fortbildungen wird die Aktualität unseres Wissens für Sie und Ihr Unternehmen gesichert.

Zu unseren Mandanten zählen Unternehmen, Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstände und auch Arbeitnehmer. Wir beraten Sie umfassend in kollektiv- und individualrechtlichen Fragen, z. B. in den Bereichen
  • Gestaltung und Auslegung von Arbeitsverträgen
  • Kündigungsschutzverfahren bei verhaltens-, personen-, oder betriebsbedingter Kündigung
  • Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz, wie zum Beispiel bei Schwerbehinderten, Schwangeren, Arbeitnehmern in Elternzeit, Betriebs- und Personalratsmitgliedern
  • Abfindung
  • Abmahnung
  • Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Beratung und Vertretung vor den Arbeitsgerichten und Einigungsstellen
  • Geschäftsführer- und Vorstandsdienstverträge
  • Änderungskündigungen und der Entwurf sonstiger Aufhebungsvereinbarungen mit Abfindungsregelungen
  • Vergütungsfragen
  • Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
  • Beratung im Bereich des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG)
  • Beratung von Arbeitgebern bei der Vorbereitung einer Abmahnung und einer ordentlichen bzw. außerordentlichen (fristlosen) Kündigung
  • Datenschutzrecht, Arbeitnehmerdatenschutz

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