Mit Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12 – (zum Volltext der Entscheidung) hat der BGH die in vielen Garantieverträgen vorgesehene Werkstattbindung für Gebrauchtwagen für unzulässig erklärt. Der Sachverhalt Der Kläger erwarb einen Gebrauchtwagen mit einjähriger Gebrauchtwagen-Garantie, die sich nach den jeweiligen Versicherungsbestimmungen richten sollte. Die Garantiebedingungen sahen vor, dass Ansprüche gegen die Versicherung nur geltend gemacht werden können, wenn der Käufer die „vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt“. Einige Monate nach dem Fahrzeugkauf ließ der Kläger einen regulären Kundendienst in einer freien Werkstatt durchführen. Kurze Zeit später zeigte sich ein Defekt der Ölpumpe. Mit seiner Klage wollte der Kläger seinen Anspruch aus der Garantievereinbarung auf Übernahme der Reparaturkosten gegen die Versicherung durchsetzen. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Die Klausel benachteiligt Garantienehmer unangemessen, so dass sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Sie schließt berechtigte Ansprüche des Käufers insbesondere auch dann aus, wenn ein vergessener oder in einer freien Werkstatt durchgeführter Kundenservice in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlich aufgetreten Schaden steht. Der Käufer hatte den Gebrauchtwagen gemeinsam mit der Garantie zu einem Gesamtpreis erworben. Bei wirksamer Werkstattbindung wäre er auch weiterhin gezwungen, die höheren Kosten der Vertragswerkstatt zu zahlen, um die bereits entgeltlich erworbene Garantie auch nutzen zu können. Fazit Gebrauchtwagenkäufer werden sich nach dieser Entscheidung in vielen Fällen auf einen vertraglichen Garantieanspruch berufen können, obwohl sie ihrer Wartungsobliegenheit nicht immer nachgekommen sind. Dies gilt auch, wenn die Übernahme von Reparaturkosten bereits abgelehnt worden ist und der Fahrzeugeigentümer diese selbst bezahlt hat – hier wird in vielen Fällen ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer bestehen.