Mit Urteil vom 16.06.2014 hat das LAG Schleswig-Holstein (AZ: a Sa 421/13) die Kündigung einer verhaltensbedingten Kündigung eines über 21 Jahre beschäftigten Arbeitnehmers bestätigt, welcher seiner Arbeitszeit 17.429 Musik- und Filmdateien über den Computer des Arbeitgebers heruntergeladen hatte. Der Kündigung war keine Abmahnung vorausgegangen.

Bei einem solchen exzessiven Surfverhalten schützte den Arbeitnehmer auch nicht seine 21-jährige Betriebszugehörigkeit. Die Richter bestätigten damit das erstinstanzliche Urteil, wonach auch eine vorherige Abmahnung hier im Einzelfall nicht ausgesprochen werden musste, da während der Arbeitszeit der Internetanschluss derart exzessiv für private Zwecke genutzt wurde. Aufgefallen ist dies, da der Arbeitgeber sich zunächst über die erhebliche Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen gewundert hatte. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung, wurde dabei festgestellt, dass der Arbeitnehmer seinen PC nicht nur im Rahmen von sozialen Netzwerken (Facebook und Xing) genutzt hatte, sondern es konnten darüber hinaus 17.429 gelöschte Musik- und Filmdateien wiederhergestellt werden, die über Internettauschbörsen auf den Arbeitsplatz-PC gelangt waren.

Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin ohne Abmahnung gekündigt.

Das Gericht führte aus, dass am Arbeitsplatz der Internetanschluss des PCs nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers oder bei einer „nachweisbaren stillschweigenden Duldung“ für private Zwecke genutzt werden dürfe. Letzteres sei dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das private Surfen zur Kenntnis genommen, und dies geduldet hat, was aber vorliegend nicht gegeben war. Bei einer derart ausschweifenden Nutzung könne jedoch nicht mehr von einer stillschweigenden Duldung des Arbeitgebers ausgegangen werden. Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten „in besonders gravierendem Maße“ verletzt. Indem er auch noch Dateien von Internettauschbörsen heruntergeladen hatte, habe er die konkrete Gefahr geschaffen, dass das betriebliche EDV-System mit Computerviren infiziert wird.

Wegen des erheblichen Umfangs der privaten Internetnutzung sei eine (im Regelfall zu fordernde) Abmahnung „entbehrlich“. Auch die 21-jährige Betriebszugehörigkeit könne sich hier nicht zugunsten des Klägers auswirken. „Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen“, betonte das LAG.

Hier der Urteilstext: http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B83C8893458C4743C1257CFA003B435D/$file/U_1Sa421-13_06-05-2014.pdf